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1x1 der Pflege

Ob als Angehörige/r oder als mögliche/r Klient/in: Wir beobachten häufig das Gefühl der Überforderung. Vor allem zu Beginn, wenn das Thema Pflege gerade in Ihr Leben kommt, gibt es sicher Fragezeichen im Kopf. Mit unserem 1x1 der Pflege möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich in Ruhe einzulesen und geordnet mehr über Pflege zu erfahren.

Begriffserklärungen

Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege ermöglicht Pflegebedürftigen eine medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung in Ihrem zu Hause.

Die nötige ambulante Unterstützung kann z.B. durch pflegende Angehörige und/oder durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. 

Das Leistungsspektrum eines ambulanten Pflegedienstes beinhaltet viele verschiedene Bereiche des täglichen Lebens. Die Leistungen werden individuell auf Sie angepasst und können jederzeit auf Wunsch geändert werden.

Es ist zu beachten, dass Pflege und Betreuungsdienste von der Pflegekasse zugelassen sein müssen, um die Leistungen der häuslichen Pflege über die Pflegekassen abrechnen zu können.

Ärztliche Verordnung

Krankenversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung auch häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte beanspruchen. Diese Behandlungspflege erfolgt über eine ärztliche Verordnung. Die Erstverordnung Ihres Arztes gilt über einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen. Die Geltungsdauer einer möglichen Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand ab.

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit wird in „räumlich“ und „kommunikativ“ getrennt.
Barrierefreiheit im Räumlichen bedeutet, dass das Umfeld so gestaltet ist, dass es für alle ohne fremde Hilfe frei zugänglich ist. Dazu zählen z.B. Gebäude, öffentliche Orte, Arbeitsplätze, Wohnungen und Verkehrsmittel. Barrierefreiheit im Kommunikativen bedeutet z.B.: Leichte Sprache, Vorlesefunktionen oder Nachrichten.

Begutachtung

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kommt der medizinische Dienst in die Häuslichkeit zur Begutachtung. Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand ist, werden sechs Lebensbereiche (Module) betrachtet und körperliche, geistige und psychische Einschränkungen in einem Punktesystem erfasst und bewertet. Am Ende ergibt dies den Pflegegrad.

Pflegebegutachtung in verschiedenen Sprachen: Link

Behandlungspflege

Unter Behandlungspflege sind die Tätigkeiten zusammengefasst, die zur Behandlung/Therapie einer Krankheit notwendig sind. Diese werden vom Arzt verordnet (s. Verordnung). Sie umfasst ausschließlich medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selbst erbracht werden (müssen), aber zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig sind.

Der GKV-Spitzenverband (gesetzliche Krankenversicherung) hat einen Leistungskatalog herausgegeben, der festlegt, welche medizinischen Behandlungspflegen verordnungsfähig sind.

Beratungsgespräch nach §37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen in regelmäßigen Abständen eine Beratung durchführen lassen. Dies wird auch als Beratungsbesuch bezeichnet. Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung legt fest, wer zum Betreuer bestellt werden soll, wenn jemand aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder seines Alters nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht benannt.

Bezugspflege

Bei der Bezugspflege wird besonderer Wert auf die Beziehung zwischen Pflegekraft und Klienten gelegt. Anders als bei der Funktionspflege, in der die Pflegekräfte immer wechseln, soll bei der Bezugspflege sichergestellt werden, dass die Klienten möglichst von der gleichen Pflegekraft oder deren Vertretung versorgt werden.

Compliance

Dieser Begriff umfasst die Bereitschaft des Klienten bei der Mitwirkung und Zusammenarbeit an der Pflege und der ärztlichen Therapie. Neben der Kooperation vom Klienten ist hiermit auch das dauerhafte Umsetzen von den erlernten therapeutischen Maßnahmen gemeint.

Entlassungsmanagement

Krankenhäuser haben die Pflicht einen nahtlosen Übergang in die nachfolgenden Versorgungsbereiche zu gewährleisten. Sobald das Krankenhaus einen Bedarf an Unterstützung durch die Kranken- oder Pflegekasse feststellt, nimmt das Krankenhaus rechtzeitig Kontakt zu den obengenannten Kassen auf und stellt bei Bedarf die entsprechenden Anträge zum Beispiel zur Einstufung in einen Pflegegrad.

Das Krankenhaus hat rechtzeitig vor der Entlassung dafür zu sorgen, dass die Versorgung durch eventuelle Leistungserbringer wie einem ambulanten Pflegedienst oder Kurzzeitpflege sichergestellt ist. Dafür muss das Krankenhaus Kontakt zu den jeweiligen Leistungserbringern aufnehmen.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebunden finanzielle Unterstützung der Pflegekassen für zusätzliche Betreuungsleistungen gem. 45a SGBXI. Er wird nur nachträglich für bestimmte Leistungen zur Entlastung von Pflegenden oder zur Förderung der Selbständigkeit von Pflegebedürftigen ausbezahlt. Die Entlastungsleistung kann nur durch anerkannte Dienstleister erbracht werden und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Expertenstandard

Durch den einheitlichen Expertenstandard wird die Pflegeleistung standardisiert und somit transparent. Die Expertenstandards sind entscheidend für die Weiterentwicklung und Sicherung der Pflegequalität. Sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse als auch praktische Erfahrungen aus dem Pflegealltag fließen in den Expertenstandard mit ein.

Grundpflege

Die Grundpflege bezeichnet die Unterstützung bei täglichen Alltagsroutinen, dazu gehören u.a. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, und die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation.

Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem ist ein elektronisches Meldesystem, das mit einer Notrufzentrale verbunden ist, die im Bedarfsfall Hilfe organisieren kann.

Hilfe zur Pflege SGB XII

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamtes, die auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Pflegebedürftige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die eigenen Pflegekosten selbst zu tragen, wenn die Pflegeversicherung nicht die kompletten Kosten der Pflege abdeckt.

Höherstufungsantrag

Bei einem Höherstufungsantrag handelt es sich um einen Antrag auf Erhöhung des bestehenden Pflegegrades.  Wenn der bestehende Pflegegrad nicht mehr ausreicht, weil sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert hat und mehr Unterstützung benötigt wird, ist ein Antrag auf Prüfung zustellen (s.a. Begutachtung).

Kombinationsleistungen

Die Kombinationsleistungen ist eine gemischte Leistung aus dem Pflegegeld und der Sachleistung. Pflegebedürftige, die eine Kombinationsleistung beantragt haben, erhalten in der Regel Unterstützung durch eine Pflegeperson und einen Pflegedienst.

Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege kann von jedem Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege beinhaltet einen stationären Aufenthalt in einer pflegerischen Einrichtung, wenn für einen bestimmten Zeitraum die Pflegeperson die Pflege nicht leisten kann oder die Pflege in der Häuslichkeit nicht erfolgen kann.

Maßstäbe und Grundsätze zur Qualität nach § 113 SGB XI

Dies ist die Grundlage der Qualitätsprüfung des medizinischen Dienstes, die einmal jährlich in Pflegeeinrichtungen durchgeführt wird. Über die Qualität der einzelnen Einrichtungen informiert zum Beispiel der Pflegelotse auf Grundlage objektiver Prüfergebnisse.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

Der Medizinische Dienst ist ein unabhängiger Gutachterdienst für die Kranken- und Pflegekassen. Er soll sicherstellen, dass die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung nach objektiven medizinischen Kriterien allen Versicherten zu gleichen Bedingungen zugutekommen und unterstützt und berät die Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen,

  • wenn es um den Grad der persönlichen Pflegebedürftigkeit geht.
  • wenn die Qualität einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes geprüft wird.
  • wenn eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ansteht, ein spezielles Hilfsmittel (zum Beispiel ein Elektro-Rollstuhl) eingesetzt werden soll oder wenn Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig sind.
  • wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird.
  • wenn es um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode oder um Fragen zu einer bestimmten Therapie geht (zum Beispiel Krebstherapie).
  • wenn es um Qualitäts- und Strukturprüfungen im Krankenhaus geht, oder wenn es Unklarheiten bei Krankenhausrechnungen gibt.
Palliativpflege

Sterbende Menschen brauchen die Gewissheit, dass sie in ihrer letzten Lebensphase nicht allein sind, sondern in jeder Hinsicht gut versorgt und begleitet werden. Dazu gehört auch der Anspruch auf eine palliative Versorgung. Die Palliativmedizin hat das Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern (Palliation), wenn auf Heilung keine Aussicht mehr besteht. Palliativversorgung kann überall dort geleistet werden, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen – zu Hause, aber auch in stationären Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern oder in stationären Hospizen.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung werden die eigenen Wünsche zu der Vorstellung vom Lebensende geregelt. Es wird festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen noch befürwortet oder abgelehnt werden.

Pflegeanamnese

Die Pflegeanamnese dient zur systematischen Erfassung von gesundheitsrelevanten Informationen des Pflegebedürftigen und bildet die Grundlage für die Pflegedokumentation, Maßnahmenplanung und die Durchführung der erforderlichen Pflege. Ziel ist es, ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Situation und der Bedürfnisse zu erhalten.

Pflegebedürftigkeit

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff ist den §§14 und 15 Sozialgesetzbuch (SGB XI) klar definiert: Pflegebedürftig sind Person, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen langfristig (mind. für 6 Monate) oder dauerhaft Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten benötigt. Das kann durch Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Einschränkungen verursacht sein.

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird mit Hilfe der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ermittelt (s. a. Begutachtung).

Pflegedokumentation

Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet eine Pflegedokumentation zu führen, um eine angemessene Pflege und Betreuung nachzuweisen. In der Pflegedokumentation werden alle für die Pflege relevanten Informationen erfasst, bearbeitet, geplant und evaluiert.

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 das sogenannte Pflegegeld.

Pflegegrad

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu bekommen, wird ein Pflegegrad benötigt. Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade je nach Beeinträchtigung. Durch Begutachtung des medizinischen Dienstes wird der Pflegegrad ermittelt.  Über www.mein-pflegegrad-rechner.de besteht die Möglichkeit, vorab eine erste Einschätzung zu erhalten. 

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem.
  • Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.
Pflegesachleistungen

Der Begriff „Sachleistung“ kann hier schnell irreführen. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Gegenständen, sondern um ambulante Dienstleistungen der Grundpflege. Pflegebedürftige (Pflegegrad 2-5) haben Anspruch auf Pflegesachleistungen, dies beinhaltet neben der häuslichen Pflege auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Für alle gesetzlich und privat Versicherten gilt eine Versicherungspflicht. Wenn sie gesetzlich krankenversichert sind, dann sind sie auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert.

Pflegevertrag

Der Pflegevertrag ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Pflege. Er regelt zum Beispiel, wann und unter welchen Bedingungen eine Kündigung möglich ist, wie die Datenschutzregeln sind und wie es sich mit der 24-Stunden-Rufbereitschaft verhält. Zum Pflegevertrag gehört auch immer ein Kostenvoranschlag.

Pflegevisite

Pflegevisite bezeichnet den regelmäßigen Besuch und ein Gespräch zwischen Pflegefachkraft und Pflegekunden sowie Angehörigen oder Bezugspersonen in der häuslichen Umgebung.  Im Unterschied zu einer Arztvisite geht es nicht um die Diagnose einer Krankheit. Es geht um die gemeinsame Einschätzung der Versorgung und die pflegerische Unterstützung dabei. Sie dient als Instrument zur Überprüfung von Pflege- und Dienstleistungen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung. Im Mittelpunkt des Gespräches stehen der Pflegekunde und die Gestaltung der pflegerischen Versorgung, die Auswertung erbrachter Leistung und die Erhebung der Zufriedenheit im Zusammenhang mit der Pflege.

Tagespflege (für Senioren)

Die Tagespflege ist eine Einrichtung, in der (pflegebedürftige) Senioren tagsüber betreut werden und den Abend und die Nacht zu Hause verbringen. Sie dient zur Stärkung der häuslichen Pflege und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Die Tagespflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und kann zusätzlich zum Pflegegeld in Anspruch genommen werden.

Vergütungsvereinbarung

Die Vergütungsvereinbarung ist die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Pflegedienst und den Leistungsträgern (Pflegekasse oder Klient) über die Höhe der Vergütungen für ambulante Pflegeleistungen. Die Verhandlungen werden mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) geführt und sind in der Regel für mind. ein Jahr bindend. 

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Sie ist für den Ausfall oder den Urlaub der Pflegeperson gedacht, wenn diese die Pflege nicht mehr vollständig unterstützen kann. Sie wird auch als Ersatzpflege verstanden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Diese Maßnahmen dienen dazu, dass Zuhause alters- und pflegegerecht zu gestalten. Beispiele sind hier: ein Treppenlift, Türenverbreiterung, Türschwellenbeseitigung oder der Badezimmerumbau zu einer barrierefreien Umgebung.
Auf Antrag kann die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen.

Zusatzleistungen / Privatleistungen

Zusatzleistungen sind Leistungen, die Sie zusätzlich dazu buchen können, die nicht zwingend von der Krankenkasse/Pflegekasse übernommen werden, sondern privat zu tragen sind.

Zusätzliche Betreuungsleistungen §45a SBG XI

Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt es sich um ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das von Pflegebedürftigen zusätzlich zur häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden kann.
Unterstützt werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen durch den Entlastungsbetrag.

Zuzahlung

Die Zuzahlung ist der Eigenanteil, den Pflegebedürftige selbst für die Pflegeleistungen aufbringen, nachdem die Leistungen der Pflegeversicherung und anderer Sozialleistungsträger berücksichtigt wurden. Der Eigenanteil variiert je nach Art und Umfang der benötigten Pflegeleistungen.

Wir erläutern Ihnen an dieser Stelle kurz und knapp die wichtigsten Begrifflichkeiten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit – vielmehr ein Versuch, Ihnen in der Masse an Pflege-Fachbegriffen einen schnellen und hilfreichen Überblick zu verschaffen.

Wenn sich beim Lesen Fragen ergeben, melden Sie sich gerne bei uns.
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